Satzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen: Deutscher Mieterbund Hannover e. V.

2. Er hat seinen Sitz in Hannover und ist in das  Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen.

3. Der Verein ist dem Deutschen Mieterbund Niedersachsen-Bremen e.V. angeschlossen.

§ 2 Zweck

1. Der Verein bezweckt die Verwirklichung einer sozialen Wohnungs- und Mietenpolitik in Gemeinden, Land und Bund, die Förderung einer sozialen Wohnungswirtschaft sowie die Verbesserung der Wohnverhältnisse.

2. Die Verwirklichung des Zieles wird erstrebt durch:

a) Einwirkung auf die öffentliche Meinung und die Gesetzgebung,

b) Wahrnehmung der Belange der Mitglieder in allen Miet-, Pacht- und Wohnungsangelegenheiten.

3. Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sowie ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind grundsätz­lich ausgeschlossen.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder Mieter, Untermieter, Pächter und Nutzer werden, der diese Satzung anerkennt (ordentliche Mitgliedschaft).

2. Andere natürliche oder juristische Personen können nur Mitglied werden, wenn sie den Vereinszweck unterstützen oder fördern, ohne Anspruch auf die Rechte nach § 5 zu haben (fördernde Mitgliedschaft).

3. Ordentlichen Mitgliedern wird auf Antrag eine Partnermitgliedschaft eingeräumt, wenn und solange sie als Ehepartner, Lebenspartner oder in sonstiger Form in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Hausstand leben. Die Partnermitgliedschaft ist auf zwei ordentliche Mitglieder je Hausstand begrenzt und kann bereits mit der Erklärung über den Eintritt in den Verein (§ 4 Ziffer 1) beantragt werden. Die Partnermitglieder zahlen abweichend von § 6 Ziffer 1 Satz 1 für ihre beiden ordentlichen Mitgliedschaften nur einen Mitgliedsbeitrag. Der Verein kann den Beitrag von beiden Partnermitgliedern in voller Höhe verlangen, insgesamt aber nur einmal pro Jahr fordern. Bei Abstimmungen gibt es nur ein Stimmrecht.

Die Partnermitgliedschaft endet unbeschadet der Regelung in § 4 Ziffer 2 mit der Beendigung des gemeinsamen Hausstands. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein die Beendigung des gemeinsamen Hausstands unverzüglich mitzuteilen. Mit dem Ende der Partnermitgliedschaft wird für jede Mitgliedschaft und von jedem Mitglied ein eigener Beitrag erhoben.

§ 4 Aufnahme, Austritt, Ausschluss

1. Die Aufnahme erfolgt aufgrund schriftlicher Anmeldung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis und eine Satzung.

2. Die ordentliche und die fördernde Mitgliedschaft erlöschen durch schriftliche Kündigung, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste, Entlassung oder Tod.

3. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Der Nachweis der Kündigung ist erfolgt, wenn sie spätestens bis zum 30. September durch eingeschriebenen Brief oder schriftlich in der Geschäftsstelle des Vereins erklärt wurde. Der Austritt kann frühestens zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach dem Eintrittsjahr erfolgen. Mit dem Ausspruch der Kündigung enden auch alle Vereinsämter und die Ehrenmitgliedschaft. Die Kündigungsfrist des § 39 Abs. 2 BGB (längstens 2 Jahre) ist zu beachten.

Besteht eine Partnermitgliedschaft im Sinne des § 3 Ziffer 3 und tritt ein Partnermitglied aus dem Verein aus, so enden mit dem Austritt sowohl die Partnermitgliedschaft als auch die Mitgliedschaft des austretenden Mitgliedes. Das weitere Mitglied bleibt – vorbehaltlich der Möglichkeit selbst auszutreten – ordentliches Mitglied und hat ab dem Ende der Partnermitgliedschaft den vollen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

4. Bei einem Wohnortwechsel in den Einzugsbereich eines anderen Mietervereins des Deutschen Mieterbundes kann das Mitglied ohne Kündigungsfrist aus der Mitgliedschaft entlassen werden, wenn es eine Mitgliedschaft bei dem DMB-Verein des Zuzugsortes begründet.

5. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es gegen die allgemeinen Mieterinteressen oder die Satzung verstößt, insbesondere wenn das Verhalten des Mitgliedes sich mit Zweck und Ziel des Vereins nicht vereinbaren lässt oder das Ansehen des Vereins schädigt.

6. Das Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es unbekannt verzogen ist oder mit seiner Beitragsverpflichtung länger als 6 Monate im Verzug ist.

7. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Empfang der Mitteilung. Bis zur Entscheidung über die Berufung kann es seine Mitgliedsrechte nicht ausüben.

8. Das Mitgliedsbuch/Der Mitgliedsausweis bleibt Eigentum des Vereins und ist mit Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

2. Rat und Auskunft werden kostenlos erteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beratung innerhalb einer bestimmten Frist. Ist das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge gemäß § 6 in Verzug, so besteht kein Anspruch auf Beratung. Der Verein haftet den Mitgliedern nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung eines Schadens.

3. Rechtsschutz wird gewährt für Prozesse nach Maßgabe des mit der DMB Rechtsschutz-Versicherung AG abgeschlossenen Gruppenvertrages.

4. Schriftliche Auskünfte werden in allen Miet- und Wohnungsfragen erteilt sowie der notwendige Schriftwechsel geführt. Hierfür wird ein Kostenbeitrag erhoben, dessen Höhe durch den Vorstand festgesetzt wird.

5. Der Verein speichert und nutzt personenbezogene Daten der Mitglieder im EDV-Mitgliederverwaltungssystem zu Vereinszwecken, soweit dies zur Ausübung der satzungsmäßigen Tätigkeit erforderlich ist. Die Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Als Mitglied des Deutschen Mieterbundes ist der Verein verpflichtet, die Namen seiner Mitglieder an den Deutschen Mieterbund zu melden. Hierzu erteilt das Mitglied seine Zustimmung mit dem Beitritt. Im Übrigen werden Informationen über die Mitglieder grundsätzlich nur verarbeitet und genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

6. Der Vorstand kann durch Beschluss für die Mitglieder Obliegenheits- und Mitwirkungspflichten bei der Inanspruchnahme der Beratung festlegen. Die Einhaltung von gesetzlichen oder gerichtlichen Fristen ist Sache des Mitgliedes, es sei denn, es ist im Einzelfall eine Vereinbarung zur Fristenkontrolle getroffen worden.

7. Bei einem Wohnungswechsel hat das Mitglied die neue Adresse umgehend mitzuteilen.

§ 6 Beitrag

1. Jedes Mitglied hat ein Eintrittsgeld und mindestens einen ordentlichen Beitrag zu zahlen. Der Beitrag wird jährlich erhoben und ist im ersten Monat des Kalenderjahres fällig. Für Partnermitglieder im Sinne des § 3 Ziffer 2 gelten die Sonderregelungen des § 3 Ziffer 3 Sätze 3 – 6. Jedes Mitglied kann über den ordentlichen Beitrag hinaus freiwillige Beiträge zahlen. Die Höhe des Eintrittsgeldes und des ordentlichen Jahresbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung. Sie hat auch das Recht, eine alle Mitglieder gleichmäßig treffende Sonderumlage zu beschließen.

2. Die Pflicht zur Beitragszahlung beginnt mit dem ersten Tag des Quartals, in dem die Anmeldung erfolgt. Bei der Aufnahme sind das Eintrittsgeld und mindestens ein ordentlicher Jahresbeitrag zu zahlen.

3. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Für jede Anmahnung des Beitrages wird ein Kostenanteil erhoben, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.

4. Von den Mitgliedern über den ordentlichen Beitrag hinaus freiwillig geleistete Beiträge (Abs. 1 Satz 3) gelten als Mitglieds­beiträge und sind für die allgemeinen Vereinszwecke zu verwenden.

5. Der Vorstand beschließt eine Beitragsordnung, in der die Beitragssätze genannt sind und allgemeine Regelungen über Beitragsermäßigungen getroffen werden.

6. In Einzelfällen kann der Vorstand durch Beschluss für einen begrenzten Zeitraum den Mitgliedsbeitrag ermäßigen, wenn das Mitglied besondere Umstände nachweist. Der Vorstand kann diese Befugnis auf die Geschäftsführung übertragen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand, 2. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus drei von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählten Vereins­mitgliedern: dem 1., dem 2. und dem 3. Vorsitzenden.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungs­berechtigt.

3. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. In den Vorstand können nur Personen gewählt werden, die dem Verein bereits zwei Jahre als Mitglied angehören. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Für ein Mit­glied, das während der Amtszeit ausscheidet, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit statt.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

1. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitglieder­versammlung vorbehalten sind.

2. Zur Durchführung der Vereinsarbeit beruft der Vorstand eine Geschäftsführung, die nach Maßgabe des vom Vorstand zu beschließenden Wirtschafts- und Stellenplans weitere Mitarbeiter einstellen kann.

3. Die Vorstandsmitglieder und Vereinsrepräsentanten werden vom Verein von allen Ansprüchen des Vereins und von Dritten freigestellt, die sich persönlich gegen sie aufgrund einer Tätigkeit für den Verein ergeben. Der Verein wird gegen die gegen ein Vorstandsmitglied  oder einen Repräsentanten geltend gemachten Zusatzansprüche entweder auf Kosten des Vereins abwehren oder befriedigen. Diese Freistellung erfasst keine Ansprüche, die aufgrund grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handlungen entstehen und keine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

4. Die gesetzlichen Vertreter des Vereins sind von der Beschränkung des § 181 BGB befreit.

5. Der Vorstand kann die Zahlung von Aufwandsentschädigungen und Vergütungen an ehrenamtliche Funktionsträger durch Beschluss festlegen.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe in der MieterZeitung.

2. Die Mitgliederversammlung hat neben den ihr durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben insbesondere zu beschließen über:

a)  Geschäftsbericht, b)  Jahresabschluss, c)  Entlastung des Vorstandes,

d) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, e) Satzungsänderungen,             

f)  Auflösung des Vereins.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.

4. Eine Mitgliederversammlung soll in der Regel alle zwei Jahre im ersten Kalendervierteljahr stattfinden; weitere Versamm­lungen sollen stattfinden, soweit das notwendig ist.

§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung

1. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 7 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

2. Die Versammlung ist stets beschlussfähig; sie beschließt mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme von Anträgen auf Satzungs­änderungen. Beschlüsse werden in einfacher Schriftform beurkundet.

3. Über den Gang der Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter und zwei Versammlungs­teilnehmern zu unterzeichnen ist.

§ 12 Ämter

1. In den Vorstand und zur Mitarbeit dürfen nur Personen berufen werden, die volljährig und im Besitz der bürger­lichen Ehrenrechte sind.

2. Die Vorstandsämter sind Ehrenämter.

§ 13 Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfung erfolgt durch einen Wirtschaftsprüfer, der vom Vorstand bestellt wird.

§ 14 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 15 Auflösung

1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung eingereicht werden.

2. Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, wobei diese Mehrheit mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder darstellen muss. Steht eine solche Mehrheit nicht fest, so ist auf Antrag eine neue Versammlung einzuberufen. Die neue Versammlung ist für die Entscheidung zuständig ohne Rücksicht darauf, ob die Dreiviertelmehrheit auch mehr als die Hälfte der Mitglieder darstellt.

3. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Deutschen Mieterbund Niedersachsen-Bremen e.V., dem auch die Vereinsakten zu übergeben sind.

§ 16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 17 Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern der Sitz des Vereins.

 

Die Satzung ist errichtet in Hannover am 30.01.1967 mit Änderungen vom 16.04.1973, 17.01.1977, 05.03.1985, 09.03.1993, 28.03.1995, 13.04.2005, 19.02.2007 und 26.02.2009.

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